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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KiekMa KG 1. Allgemeines 1.1 Jede Bestellung des Kunden erfolgt im Einverständnis mit den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Von diesen abweichende Bezugsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn Sie von der KiekMa (im folgenden KiekMa genannt) ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden oder Änderungen der Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung seitens der KiekMa rechtsgültig. 1.2 Die Angebote von KiekMa sind in Bezug auf Preis, Menge, Liefer- und Zahlungsbedingungen etc. stets freibleibend. Der Kaufvertrag gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch KiekMa als abgeschlossen. 1.3 Ergeben Auskünfte oder sonstige Feststellungen nach Auftragsbestätigung eine Gefährdung der Ansprüche von KiekMa, beispielsweise wenn bekannt wird, dass ein Titel gegen den Auftraggeber wegen offener Zahlungen erwirkt wird, so ist KiekMa berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit zu verlangen und weitere Auslieferungen einzustellen. Wird dies vom Auftraggeber abgelehnt, kann KiekMa unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten trägt der Auftraggeber. 1.4 Der Auftraggeber stellt KiekMa bei Bedarf die für die Herstellung erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Mastertapes, Druckfilme, Datenträger etc., kostenlos. entsprechend den vorgegebenen Spezifikationen, und zwar ausschließlich als Duplikate, zur Verfügung. Bei Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen, während diese sich im Besitz von KiekMa befinden, haftet KiekMa maximal in Höhe der Materialkosten für ein neues Duplikat. KiekMa ist nicht zu einer Überprüfung der vom Kunden angelieferten Unterlagen verpflichtet. Nicht vom Auftraggeber geliefertes Produktionsmaterial, insbesondere Glasmaster, Prägeformen, Film- und Bandmaterial, bleibt Eigentum von KiekMa, auch wenn der Auftraggeber die Herstellungskosten trägt. 1.5 KiekMa ist nicht verpflichtet, Produktionsunterlagen, Glasmaster und Prägeformen usw. für etwaige Folgeaufträge länger als 6 Monate nach Beendigung des Erstauftrages aufzubewahren. Danach werden die bei KiekMa lagernden Produktionsunterlagen usw. ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers vernichtet. Der Auftraggeber kann jedoch vor Ablauf der vorgenannten Frist die Rückgabe der von ihm eingereichten Produktionsunterlagen auf seine Kosten verlangen. KiekMa haftet darüber hinaus nicht länger als 6 Monate, gerechnet ab Eingang der Herstellung derselben, für Lagerschäden bei vorgenannten Produktionsunterlagen. 1.6 Technisch bedingte Farbabweichungen bei CD-Aufdruck, bei Drucksachen oder anderen verwendeten Bestandteilen im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Annahme und stellen keine Wertminderung dar. 1.7 Technisch bedingte Abweichungen der Prägeposition bei Drucksachen im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Annahme und stellen keine Wertminderung dar. 1.8 Der Auftraggeber erteilt KiekMa die Genehmigung, fertige Produkte zur Demonstration On- und Offline mit seinem Namen und Logo anzugeben. Zu diesem Zwecke ist es KiekMa gestattet, gegebenenfalls Referenzmuster zu erstellen und Dritten zur Bemusterung zu überlassen. 2. Lieferbedingungen 2.1 Die Lieferzeit beginnt mit Eingang des Auftrages und, falls erforderlich, den vollständigen, spezifikationsgerechten Fertigungsunterlagen und -materialien sowie, soweit von KiekMa gefordert, der vom Kunden unterschriebenen Freistellungserklärung, bei KiekMa. Bei verzögertem Eingang oder notwendiger Bearbeitung der zur Verfügung gestellten Produktionsunterlagen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 2.2 Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zur Abnahme und Abholung maßgebend. KiekMa ist zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt. 2.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, ist KiekMa berechtigt, pro Monat des Verzuges Lagergebühren von EUR 50,00 je Europalette zu verlangen. Das Recht, darüber hinausgehende Mehraufwendungen zu verlangen bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, geringere Aufwendungen nachzuweisen. 2.4 Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich in Fällen, in denen KiekMa die Leistungshindernisse nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt, um die Zeit des Andauerns des jeweiligen Leistungshindernisses. Wird KiekMa die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, wird KiekMa von der Lieferpflicht frei. Verzögert sich die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen um mindestens zwei Monate, hat KiekMa das Recht, vom Vertrag zurücktreten. KiekMa wird den Auftraggeber von derartigen Leistungshindernissen unverzüglich unterrichten und ihm bereits erbrachte Gegenleistung erstatten. 2.5 Befindet KiekMa sich im Verzug, so hat der Auftraggeber KiekMa eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Erfolgt die Herstellung nicht innerhalb der Nachfrist, kann der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 3. Preise und Versand 3.1 Die von KiekMa angegebenen gültigen Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung des Beleges geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind unfrei. 3.2 Die Preise von KiekMa sind ab Vertragsschluss für eine Frist von 6 Wochen bindend. Für den Fall, dass nach dieser Frist vor Lieferung von KiekMa nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhung von Material- oder Lohnkosten oder öffentlicher Abgaben, eintreten, behält KiekMa sich vor, ihre Preise entsprechend zu erhöhen. Die Kostenerhöhung wird KiekMa dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. 3.3 Versand oder Auslieferung erfolgen nach Wahl von KiekMa ab Werk auf Gefahr des Empfängers, auch wenn eigene Transportmittel eingesetzt werden. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Zurverfügungstellung der Ware und Benachrichtigung des Auftraggebers auf diesen über. Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und auf Rechnung des Auftragsgebers abgeschlossen. 4. Zahlungen 4.1 Alle Aufträge werden nur gegen Vorkasse durchgeführt. Die Zahlung hat direkt nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der vorherigen Absprache und sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch KiekMa gültig. Zahlt der Auftraggeber die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang, gerät er ohne Mahnung in Verzug; geht ihm zuvor eine Mahnung zu, gerät er mit Zugang der Mahnung in Verzug. Bei Zahlungen nach Überschreiten der Fälligkeit ist KiekMa berechtigt, Zinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz nach Artikel 1 §1 des Euro-Einführungs-Gesetzes zu berechnen. Weitergehende Rechte, insbesondere Anspruch auf Ersatz des durch den Zahlungsverzuges entstandenen Schadens bleiben vorbehalten. 4.2 Bei Zahlungsverzug kann die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung mit KiekMa für fällig erklärt werden. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Entgegenstehenden Anweisungen des Kunden sind unwirksam. 4.3 Bei Stornierung des Auftrages behält sich KiekMa vor, Stornogebühren in Höhe von 15 % der Auftragsumme zu erheben. 5. Reklamation und Mängel 5.1 Mängel sind nach Eingang der Ware beim Kunden oder der von ihm bestimmten Ablieferungsstelle innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe der Mängel sowie Zusendung entsprechender Muster in ausreichender Stückzahl anzuzeigen. Ware, die nach Versand durch KiekMa, be- oder verarbeitet oder vom Kunden weiterverkauft oder weitergegeben worden ist, kann nicht mehr beanstandet werden. Lässt der Kunde die Ware durch KiekMa auf Lager nehmen, so sind Mängel innerhalb einer Woche nach Eingang der Rechnung, die KiekMa über die Ware gestellt hat, anzuzeigen. KiekMa ist verpflichtet, in diesem Fall dem Kunden die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware innerhalb dieser Fristen zu geben. Nach Ablauf der Fristen angezeigte Mängel und Reklamationen werden nicht anerkannt. 5.2 Soweit Mängel der von KiekMa herzustellenden Ware oder hieraus entstandene Schäden auf Anweisungen und Produktionsmaterialien insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Daten und anderen Unterlagen des Auftraggebers beruhen, ist die Gewährleistung und Haftung von KiekMa ausgeschlossen. 5.3 Weist die beanstandete Ware von KiekMa zu vertretende Mängel auf, ist KiekMa zur Nachbesserung oder Neuherstellung einwandfreier Ware binnen angemessener Frist berechtigt. Erst wenn dies fehlschlägt oder KiekMa eine Nachbesserung oder eine Neuherstellung ablehnt, kann der Auftraggeber die Gewährleistungsrechte der Minderung oder Wandlung ausüben. 5.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Sämtliche Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren nach einem Jahr nach Anlieferung der Ware. 5.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet KiekMa nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. 5.6 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei Verletzung einer Zusicherung, es sei denn, der Schaden ist vom Zweck der Zusicherung nicht erfasst. 5.7 Die Haftung von KiekMa beschränkt sich in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten für alle Schadensersatzansprüche einschließlich solcher wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB und weitere Anspruchsgrundlage. 5.8 Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen von KiekMa. 5.9 Rücksendungen nachweislich von KiekMa gelieferter Ware dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung durch KiekMa erfolgen und werden nur mit einem von KiekMa zur Verfügung gestellten Rücklieferschein angenommen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Die gelieferte Ware bleibt, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat, Eigentum von KiekMa. 6.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets für KiekMa als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für KiekMa. Erlischt das Eigentum von KiekMa durch Verarbeitung, erwirbt KiekMa an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung oder Vermischung allein Eigentum, überträgt er KiekMa Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Das nach den Vorschriften dieses Absatzes erlangte (Mit-)Eigentum von KiekMa an der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ware geht in gleicher Weise wie das Eigentum an der von KiekMa gelieferten Ware auf den Auftraggeber über. 6.3 Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum für KiekMa unentgeltlich. Der Auftraggeber tritt KiekMa Forderungen ab, die durch die Verbindung oder die Vermischung der Ware mit anderen beweglichen Sachen gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe der Vorbehaltsware an KiekMa abgetreten. 6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die im (Mit-)Eigentum von KiekMa befindliche Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt KiekMa bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KiekMa, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KiekMa verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann KiekMa verlangen, dass der Auftraggeber KiekMa die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 6.5 Eine andere Verwertung der Ware, insbesondere eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Die an KiekMa abzutretenden Forderungen können nur mit Zustimmung von KiekMa verpfändet oder an Dritte abgetreten werden. 6.6 Soweit der Wert der KiekMa eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von KiekMa um mehr als 50% übersteigt, ist KiekMa auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von KiekMa verpflichtet. 6.7 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer KiekMa unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KiekMa Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall. 6.8 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so kann KiekMa die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese anschließend verwerten. Der Auftraggeber hat die Wegnahme zu dulden und KiekMa zu diesem Zwecke Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt. 7. Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz 7.1 Im Fall von Zahlungsunfähigkeit bzw. bei der Stellung des Insolvenzantrages des Kunden ist die KiekMa berechtigt, die noch in seinem Eigentum stehende Ware auf Kosten des Auftraggebers sicherzustellen und zurückzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten. 8. Warenkennzeichnung, Urheberrechte, Haftung 8.1 Jede Veränderung der von KiekMa gelieferten Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen (Hersteller- oder Handelsmarke) des Kunden oder eines Dritten gelten oder angesehen werden könnte, ist unzulässig. Soweit bei einem Verstoß dagegen Ansprüche gegen KiekMa geltend gemacht werden, ist KiekMa davon freizustellen. 8.2. Dem Export der von KiekMa gelieferten Ware können Rechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen, beispielsweise Urheberrechte. KiekMa lehnt jede Haftung ab, wenn der Kunde von den Inhabern solcher ausländischen Rechte in Anspruch genommen wird. 8.3 Die Urheberrechte am Gesamtwerk der gelieferten Ware liegt bei KiekMa. Mögliche Rechte Dritter an einzelnen Bestandteilen des Gesamtwerks bleiben unberührt. 8.4 Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm an KiekMa gelieferten redaktionellen, grafischen und audiovisuellen Vorlagen in Bezug auf Inhalt, Aufmachung u. ä. nicht gegen Schutzrechte Dritter, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Warenzeichen u. ä. sowie andere gesetzlichen Ge- und Verbote verstoßen. Soweit aus solchen Verstößen Ansprüche gegen KiekMa erhoben werden oder Verfahren gegen KiekMa eingeleitet werden, ist KiekMa von diesen Ansprüchen bzw. den daraus entstehenden Kosten freizustellen. 8.5 Auf Verlangen von KiekMa ist der Kunde verpflichtet, Nachweise über seine Berechtigung zur Herstellung der bei KiekMa in Auftrag gegebenen Ware unverzüglich zu erbringen. Dies schließt ausdrücklich alle Leistungsschutzrechte, Vervielfältigungsrechte und Lizenzrechte ein. Der Kunde stellt KiekMa schon jetzt von allen Kosten und Ansprüchen frei, die sich aus Verstößen gegen oben genannte Rechte ergeben. 8.6 Bei offensichtlichen Verstößen gegen Ge- und Verbote, wie unter 8. aufgelistet, ist KiekMa berechtigt, die Auftragsannahme und -ausführung zu verweigern, entsprechend zuständige Stellen zu informieren und vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen sicherzustellen. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand 9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin. Der Gerichtsstand, auch in Wechsel- oder Schecksachen sowie Ansprüche des Wiederverkäufers gegen KiekMa, ist das für Berlin zuständige Amts- bzw. Landgericht. Die Rechtsbeziehungen zwischen KiekMa und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Stand: 23.07.2004
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